Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Henke Industries und Heizungsdienstleistungen

  I. Allgemeines

Vertragsgrundlage für alle von Henke Industries auszuführenden Aufträge des Auftraggebers sind das Angebot der Henke sowie weiter die hier beschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Beauftragungen und Erklärungen erfolgen schriftlich oder in elektronische Form per E-Mail an die Henke, das Zustandekommen des Vertrages wird dann durch Henke schriftlich bestätigt. Mündliche Absprachen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der beidseitigen schriftlichen Bestätigung.

 II. Angebote und Unterlagen, Zustandekommen von Verträgen

1)         Pläne, Zeichnungen, Angebote, Kalkulationen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen der Henke dürfen ohne deren Zustimmung weder vervielfältigt, geändert noch dritten Personen anderweitig zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere bei Nichterteilung des Auftrages.

2)         Angebote der Henke sind keine Aufforderung zur Annahme eines Auftrages, sondern der Auftraggeber ist dazu berechtigt, auf dieser technischen und wirtschaftlichen Basis der Henke ein Angebot zur Annahme eines Auftrages zu erteilen.

3)         Ein Auftrag gilt erst dann als der Henke erteilt und Zustandegekommen, wenn er von dieser angenommen wurde. Änderungen der Einzelpreise und Skonti gelten nur dann als von Henke gewährt, wenn diese ausdrücklich von Henke bestätigt werden.   

 III. Preise

Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge von 35 €/Std., bzw. bei Arbeiten an Sonn- und Feiertage von dem 60 €/Std. berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss der Henke unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten während der gesamten Dauer der Arbeiten trägt der Unternehmer. Alle Preise verstehen sich zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Berechnung gültigen Höhe. Die Henke ist berechtigt entsprechende Vorschüsse und Anzahlungen zu verlangen, insbesondere für die Lieferung von notwendigen Bauteilen und Anlagen. Die Henke darf die Lieferung und den Einbau von derartigen Bauteilen und Anlagen von der vorherigen Bezahlung der einzubauenden Bauteile und Anlagen abhängig machen und bei Nichtzahlung die Leistung verweigern und nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn verlangen. Soweit Arbeiten nach Zeit abgerechnet werden, wird jede begonnene 1/10tel Stunde abgerechnet. Wartezeiten werden ebenfalls nach Zeit abgerechnet.

 IV. Abnahme / Zahlungsbedingungen und Verzug sowie Fälligkeit

1)         Die Fälligkeit der Forderung der Henke ist an die Abnahme des Gewerkes gebunden. Sie wird bei Neubauten förmlich und schriftlich durchgeführt.

2)         Soweit der Verbraucher die geleisteten Arbeiten in Betrieb nimmt, gilt diese binnen 8 Tagen nach Einzug/Inbetriebnahme unabhängig von der Regelung nach IV. 1) als erklärte Abnahme fingiert.

3)         Die Werkleistung ist sofort nach Fertigstellung abzunehmen, selbst wenn die Feinjustierung der Installationen und Anlagen noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung, Wasser- und Abwasserversorgung und sanitäre Anlagen).

4)         Durch vorzeitige Inbetriebnahme geht das Leistungsrisiko und Risiko des zufälligen Untergangs auf den Besteller/Auftraggeber über. Im Übrigen gilt § 640 BGB.

5)         Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Nach erfolgter Mahnung oder Ablauf von 14 Tagen seit Zusendung der Rechnung befindet sich der Verbraucher in Verzug. Es fallen Verzugszinsen von 8 % über dem EZB Refinanzierungszinssatz an, Mahnkosten von 20 Euro Je Mahnung und die anfallenden Kosten der weiteren Inkassomaßnahmen

6)         Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Henke, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung; sowie

a)         bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;

b)         im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;

c)          im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

d)         für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

 V. Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Anordnungen des Architekten und Bauleiters der Baustelle schließen den Schadenersatz der Henke aus, auch wenn deren Bedenkenanzeige nicht unmittelbar und schriftlich erfolgte.

 VI. Mängelrechte – Verjährung bei Werkverträgen und Kaufverträgen

1)         Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer wirksamen vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages zwischen Auftraggeber und Henke.

2)         Der Einbau von Fremdmaterial und -ware ist ausgeschlossen. Es wird auch hierfür keinerlei Gewährleistung  übernommen, soweit sich solches Material in einem Netz befindet.

3)         Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren Ansprüche des Käufers, der kein Verbraucher ist, in einem Jahr.

4)         Werkvertragliche Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk, welches die Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten) umfasst oder in den Fällen, in denen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, einer kompletten Neuinstallation entspricht.

a)         Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk.

b)         Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.

c)          Kommt Henke nach schriftlich erklärter Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und

d)         gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt oder liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und ist der Verbraucher durch die Mangelüberprüfung bereichert, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

e)          Henke haftet nicht für das Abhandenkommen von Materialien von der Baustelle, sofern diese nicht abgeschlossen oder gesichert werden kann. Der Auftraggeber hat hierfür den Henke eine abschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen.

5)         Die Henke haftet grundsätzlich bei reinen Kaufverträgen nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Gegenüber einem Käufer, der kein Verbraucher ist, gilt weiterhin folgendes:

a)         Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.

b)         Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist die Henke hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

c)          Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

6)         Produkttypische geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten nicht als Mangel und somit als vertragsgemäße Leistung.

7)         Gegenüber einem Käufer, der kein Verbraucher ist, ist die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

8)         Soweit der Käufer, der nicht Verbraucher ist, wegen des Kaufgegenstandes einen Mängelanspruch seines Abnehmers erfüllen muss, hat er im Falle des Lieferantenregresses der §§ 445a, 445b, 445c und 478 BGB den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen und nach Möglichkeit im Fall der Mängelbeseitigung die kostenmäßig günstigste Art zu wählen.

9)         Für einen Käufer, der kein Verbraucher ist, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss der Mängelhaftung.

10)      Durch die Aushändigung von Garantieunterlagen eines Herstellers wird keine rechtliche oder tatsächliche Einstandspflicht des Verkäufers begründet.

11)      Aussagen des Herstellers zur Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit seines/seiner Produkte/-s in seiner Garantieerklärung sowie die vom Hersteller im Garantiefall beschriebenen Leistungen werden nicht zum Bestandteil des Kaufvertrages bzw. als (stillschweigende) Beschaffenheitsvereinbarung in den Kaufvertrag aufgenommen.

12)      Mangelfolgeschäden werden soweit möglich ausgeschlossen, soweit nicht

a)         im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung diese Schäden entstanden sind;

b)         bei Vorliegen von Mängeln, die Henke arglistig verschwiegen hat;

c)          im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache;

d)         für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Käufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

13)      Im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gilt folgendes als vereinbart: Die Ansprüche werden von Henke an den Käufer abgetreten und der Käufer / Besteller übernimmt die Rechtsverfolgung auf eigene Kosten.

 VII. Versuchte Instandsetzung

1)         Wird Henke mit der Reparatur einer technischen Einrichtung oder Anlage beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht oder wirtschaftlich sinnvoll nicht Instandgesetzt werden, weil

a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder

b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen der Henke zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich der Henke fällt.

2)         Als Preis hierfür gelten die angefallen Zeiten multipliziert mit den zu diesem gültigen Stundensätzen zuzüglich etwaiger Auslagen als vereinbart. Soweit technische Rückfragen und Rücksprachen mit dem Hersteller von installierten Anlagen notwendig sind, wird auch der Zeitaufwand für diese Tätigkeit berechnet.

 VIII. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich Henke das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Kaufgegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstückes des Käufers geworden sind, verpflichtet sich der Käufer bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte, der Henke die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen zu übereignen, soweit dieses bereits übergegangen ist.

 IX. Lieferung und Gefahrübergang

1)         Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Käufers, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen, voraus.

2)         Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen, wie z. B. Arbeitskämpfe, Unwetter und anhaltenden Lieferschwierigkeiten – und -stockungen übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Der Käufer, der Verbraucher ist, hat auch innerhalb verlängerter Lieferfristen das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen Regelung (§§ 437 Nr. 2, 440 BGB), insbesondere soweit der ursprüngliche Liefertermin aufgrund von Verschulden der Henke nicht eingehalten werden konnte.

3)         Für den Eintritt eines Lieferverzuges ist eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Käufer erforderlich.

4)         Wird die Henke selbst nicht beliefert, obwohl er bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird er von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Er ist verpflichtet, den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten.

5)         Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

6)         Lieferungen erfolgen ab Sitz der Henke auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wird auf Verlangen des Käufers, der kein Verbraucher ist, der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder an eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über.

7)         Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs im Verzugszeitpunkt auf ihn über.

 X. Mängelrechte

1)         Die Henke haftet grundsätzlich bei Kaufverträgen nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Gegenüber einem Käufer, der kein Verbraucher ist, gilt weiterhin folgendes:

a)         Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.

b)         Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist die Henke hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

c)          Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

2)         Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammen-stellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

3)         Gegenüber einem Käufer, der kein Verbraucher ist, ist die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

4)         Soweit der Käufer, der nicht Verbraucher ist, wegen des Kaufgegenstandes einen Mängelanspruch seines Abnehmers erfüllen muss, hat er im Falle des Lieferantenregresses der §§ 445a, 445b, 445c und 478 BGB den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen und nach Möglichkeit im Fall der Mängelbeseitigung die kostenmäßig günstigste Art zu wählen.

5)         Für einen Käufer, der kein Verbraucher ist, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss der Mängelhaftung.

6)         Durch die Aushändigung von Garantieunterlagen eines Herstellers wird keine rechtliche oder tatsächliche Einstandspflicht des Verkäufers begründet. Aussagen des Herstellers zur Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit seines/seiner Produkte/-s in seiner Garantieerklärung sowie die vom Hersteller im Garantiefall beschriebenen Leistungen werden nicht zum Bestandteil des Kaufvertrages bzw. als (stillschweigende) Beschaffenheitsvereinbarung in den Kaufvertrag aufgenommen.

a)         im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;

b)         bei Vorliegen von Mängeln, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat;

c)          im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache;

d)         im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

e)          für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Käufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

 XI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verhandlungssprache ist deutsch.

2. Ist der Käufer Kaufmann iSd. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie für deliktsrechtliche Ansprüche der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers, Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist.

 XII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt. Dies gilt auch in dem Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft herausstellen sollte. Im Zweifel finden in einem solchen Fall jene Bestimmungen Anwendung, welche den gesetzlichen Bestimmungen des Verbraucherschutzes am nächsten kommen.  


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